Königlich privilegierte Feuerschützengesellschaft Mindelheim "Frundsberg 1523"
Königlich privilegierte Feuerschützengesellschaft Mindelheim "Frundsberg 1523"

Chronik

Ursprung der Frundsbergschützen

Die Königlich privilegierte Feuerschützengesellschaft „Frundsberg 1523“ Mindelheim hat ihren Ursprung im ausgehenden Mittelalter, als es die Pflicht der Bürgerschaft war im Falle eines Angriffs die Stadt zu verteidigen, ausgerüstet mit Handrohren, Hakenbüchsen, Handbüchsen und kleineren Kanonen fanden sich die wehrhaften Bürger an den Toren, Türmen und auf der Stadtmauer Mindelheims ein um wie in der Wehrordnung von 1469 beschrieben die Stadt zu verteidigen. Um im Ernstfall geübte und zielsichere Schützen zu haben fanden regelmäßig am Sonntag Schießveranstaltungen statt, diese wurden durch Schützenordnungen geregelt, so auch in Mindelheim, durch die Schützenordnung von 1523 ausgestellt von Georg von Frundsberg.

 

Um Hosen schießen und die Stadt verteidigen

Mit ihrem Amtsantritt als Schützenmeister der Frundsbergschützen wollten Thomas Krauß und Wolfgang Kobold mehr über die Historie des Vereins erfahren. Nun sind zwei alte Urkunden transkribiert – und eine Idee geboren.

Von (Augsburger Allgemeine 17.11.2017)

Bekommt das Frundsbergfest eine neue Attraktion? Die Idee ist zumindest vorhanden bei den Frundsbergschützen. Denn die Kgl. priv. FSG Frundsberg 1523 Mindelheim, wie der Schützenverein offiziell heißt, ist im Rahmen der Arbeiten an der Vereinschronik auf ein interessantes Dokument gestoßen: eine Wehr- und Waffenordnung für den Verteidigungsfall aus dem Jahr 1469.

 

Darin wird genau aufgelistet, welcher Bürger mit welcher Waffe im Verteidigungsfall wo zu stehen hat: „Item ain Haggenbuechs im Closter uff die Mur hat Jacob Wäch der Alt“ steht da etwa. Jacob Wäch sen. sollte sich also im Fall des Falles mit einer Hakenbüchse – eine Feuerwaffe aus der Vorderlader-Familie – auf der Klostermauer einfinden. Oder die Herren Petter Wolfegk, Hanns Kursner, Hannslin Müller und Oswald Ort mit je einer Hakenbüchse „uff Sant Steffans Turn“(Turm der Stadtpfarrkirche St. Stephan).

 

„Seit ich im Vorstand der Frundsbergschützen angefangen habe, wollte ich mich informieren, wie es damals war“, sagt Thomas Krauß. Der 1. Schützenmeister wusste zwar, dass sich die Frundsbergschützen bei ihrem Gründungsjahr auf eine Schützenordnung aus dem Jahr 1523 bezogen. Den Inhalt dieses historischen Dokuments – unterschrieben von Georg von Frundsberg – kannte er jedoch nicht. So sprachen er und sein Stellvertreter Wolfgang Kobold den Mindelheimer Kulturamtsleiter Christian Schedler an, ob der ihm weiterhelfen könnte. Schedler verwies Krauß an den Stadtarchivar, Andreas Steigerwald. Und der konnte helfen.

 

20 Paragrafen regeln den Ablauf

Steigerwald transkribierte die auf mehreren Seiten in 20 Paragrafen untergliederte und in Frakturschrift gehaltene Schützenordnung – und bescherte den Frundsbergschützen gleich noch ein historisches Dokument: die besagte Wehr- und Waffenordnung, die noch einmal rund 50 Jahre älter war. Dies ist eine detaillierte Auflistung von Waffentypen, Standorten im Verteidigungsfall und nicht zuletzt der Namen der Mindelheimer, die zur Verteidigung der Stadt antreten sollten. „Diese waren im Besitz der Waffen und mussten diese dann auch mitbringen“, erklärt Steigerwald. Das Prozedere sah vor, dass sogenannte Viertelmänner für die verschiedenen Stadtviertel die Befehlsgewalt hatten und dafür Sorge tragen mussten, dass jeder Posten auch besetzt war. Und genau bei diesem Prozedere setzen die Frundsbergschützen nun an. „Wir überlegen, ob wir nicht zum Frundsbergfest eine neue Gruppe stellen, die der Wehrleute“, sagt Thomas Krauß.

„Eine gute Idee“, findet Kulturamtsleiter Christian Schedler. Er bietet dem Verein an, diesen bei der Suche nach Abbildungen damaliger Büchsen zu helfen. Schließlich soll beim Frundsbergfest möglichst alles, von der Kleidung bis hin zu den Waffen, einen historisch korrekten Hintergrund haben.

 

Die Wurzeln des Schützenvereins liegen lange zurück

Nach Schedlers Meinung lässt die Wehrordnung außerdem darauf schließen, dass die Schützenordnung von 1523 einige Vorgänger hatte. „Die Wehrordnung richtete sich ja an Schützen, also ist anzunehmen, dass es auch im 15. Jahrhundert schon solche Schützenordnungen gab“, so Schedler. Untermauert wird dies durch den Zusatz in der Schützenordnung von 1523, in dem es sinngemäß heißt, dass es eine erneuerte Schützenordnung sei.

Dennoch wollen die Frundsbergschützen an ihrem Gründungsjahr 1523 festhalten. „Wir bleiben bei 1523, schließlich ist die Büchsenschützenordnung aus diesem Jahr so etwas, wie eine Sportordnung“, sagt Krauß. In der Tat ließt sich Steigerwalds Transkription des zweiten historischen Dokuments wie die Regeln bei einem Gauschießen.

Nur, dass es damals nicht um ein Luftgewehr als Hauptpreis, sondern offenbar um Hosen ging. Denn im Jahr 1523 hatten Ritter Georg von Frundsberg sowie der Bürgermeister und Rat der Stadt Mindelheim die Ordnung für das Büchsenschießen erstellt, „dass alle, die so umb die Hosenn zu Mindelhaim schiessen wollen erberrlich, redlich unnd frunntlich unnd mit der Ordnung schiessen sollen, als hinach geschryben statt“. Die Schießordnung besagt also, dass alle, die um die Hosen in Mindelheim schießen wollen, ehrbar, redlich und freundlich sein und nach der Ordnung schießen sollen, wie es im Folgenden geschrieben steht. „Pluderhosen waren damals teuer und ein Luxusgut. Man hatte nicht gleich mehrere im Schrank“, erklärt Schedler.

 

Der Hosen-Sieger muss eine Brotzeit ausgeben

Es folgen 20 Paragrafen, die penibel genau auflisten, wann wer wie an diesem Schießen teilnehmen darf. Mindelheimer waren zur Teilnahme verpflichtet und konnten sich nur durch die Bezahlung von sechs Pfennigen freikaufen, Fremde durften nur unter bestimmten Voraussetzungen teilnehmen. Kein Schütze durfte mehr oder länger schießen, als alle anderen. Niemand durfte gefährdet werden. Und zu guter Letzt: „Welcher die Hosen gewynnet, der sol nach dem Schiessen zum Wein geen in welches Wierts Haws er will unnd sol den gemein Schießgeseln ainen Keß in gemaine Zech nach sein Eern empforgebenn.“ Übersetzt heißt das nichts anderes, als dass der Sieger des Schießens den Schießgesellen eine Brotzeit ausgeben musste.